Schützenverein Gruibingen 1906 e.V.

Chronik 100 Jahre

Schützenverein Gruibingen

 Liebe Mitglieder und Freunde des SV Gruibingen! Bilder zur Chronik könnt ihr in der Diashow betrachten!

Historisches

Aus Gruibingen wird  folgendes berichtet (Dies ist im Gruibinger Heimatbuch nachzulesen!): 

„Durch die Vielzahl der Ämter und Dienstlen war im Ergebnis ein Großteil der Einwohnerschaft – wenigstens der männlichen – in die öffentliche Verantwortung mit einbezogen. Solidarität der Fleckengenossenschaft oder Untertanenpflicht, wo war der Unterschied? Mit der Freiwilligkeit war es dabei oft nicht soweit her. Das Bürgerrecht brachte eben auch Bürgerpflichten mit sich, wie die Feuerwehrpflicht, die Landwehrpflicht und die Verpflichtung zu einer Vielfalt von Frondiensten. Da hing in jedem Haushalt der lederne Feuerwehrkübel griffbereit, und jeder Bürger hatte sein Gewehr im Schrank; das Blei und Pulver zum Exerzieren draußen beim Schützenhäusle und zum amtlich verordneten Spatzenschießen wurde vom Flecken zugeteilt. So wurde im Jahre 1367 zum ersten Mal urkundlich das Schützenwesen in Gruibingen erwähnt.

Das kostbare „Bürgerrecht“ unterschied einen echten Gruibinger streng von den wenigen bloßen „Beisitzern“ und den Fremden. Ins Bürgerrecht aufgenommen zu werden, war gar nicht so einfach. Am ehesten gelang es, wenn einer Bürgersohn war, Vermögen besaß, die Tochter oder Witwe eines Bürgers ehelichte und seines Vorgängers oder Schwiegervaters Landwirtschaft oder Handwerk übernahm. Konnte er nachweisen, dass er von ehrlichen Eltern, unbescholten und frei von Leibeigenschaft war und wenigstens 200 Gulden „im Vermögen“ besaß, brauchte er noch 9 Gulden Bürgergeld zu erlegen und im nächsten Frühjahr zwei Bäume pflanzen sowie nachzuweisen, dass er über „Ober-Untergewehr“ (Schießgewehr und Seitengewehr) samt Feuerkübel verfügte, denn als Neubürger unterlag er auch der üblichen Landwehr- und Feuerwehrpflicht. War er ein „Ausländer“, etwa von Merklingen oder Eschenbach, wurde ihm neben dem Bürgereid auch noch förmlich der Untertaneneid abverlangt.“

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